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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20 B ER   

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https://dejure.org/2020,76924
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20 B ER (https://dejure.org/2020,76924)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.10.2020 - L 7 AS 387/20 B ER (https://dejure.org/2020,76924)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. Oktober 2020 - L 7 AS 387/20 B ER (https://dejure.org/2020,76924)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - mündlicher Untermietvertrag unter

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20
    Bei der Frage, ob zwischen den Beteiligten einer Vereinbarung der erforderliche rechtliche Bindungswille vorhanden war, sie also eine ernsthafte und Ansprüche auslösende Vereinbarung tatsächlich schließen wollten, darf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 21 = juris RdNrn. 18 und 20).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20
    Wegen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz) ist vom Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später möglicherweise nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2008 - L 14 AS 1171/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende; Einkommen; Bildungskredit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20
    Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg (L 14 AS 1171/07) stelle ein Bildungskredit kein Einkommen für Empfänger von Arbeitslosengeld II sogar während des Studiums dar.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2015 - L 13 AS 205/15

    Schwellenwert für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Bestimmung des Zeitraums

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20
    Am 12. März hatte sie die zu viel gezahlten Studiengebühren in Höhe von 1.240 Euro erstattet bekommen, die sie zur Bedarfsdeckung einsetzen konnte und musste, weil bei der Prüfung einer Eilbedürftigkeit im Rahmen eines Eilverfahrens alle tatsächlichen Umstände und Selbsthilfepotentiale, insbesondere auch alle tatsächlich verfügbaren finanziellen Eigenmittel, zu berücksichtigen und vorrangig zur Bedarfsdeckung heranzuziehen sind (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 24. März 2016 - L 7 AS 122/16 B ER; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2015 - L 7 AS 1288/15 B ER -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2015 - L 25 AS 1931/15 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER -, Beschluss vom 23. Mai 2007 - L 6 AS 234/07 ER - und Beschluss vom 22. November 2006 - L 9 AS 649/06 ER), so dass für den Monat März 2020 ein Anordnungsgrund ausscheidet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2006 - L 6 B 200/06
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20
    Dagegen dient eine einstweilige Anordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2017 - L 7 AS 470/17 B ER -, vom 18. Juli 2017 - 469/17 B ER - und vom 22. Mai 2017 - 258/17 B ER - vgl. auch: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. August 2006 - L 6 B 200/06 AS) nicht dazu, zu Lasten anderer Beteiligter der Hauptsacheverfahren eine schnellere Entscheidung zu erlangen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2015 - L 7 AS 1288/15

    Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Leistungen zur Sicherung des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20
    Am 12. März hatte sie die zu viel gezahlten Studiengebühren in Höhe von 1.240 Euro erstattet bekommen, die sie zur Bedarfsdeckung einsetzen konnte und musste, weil bei der Prüfung einer Eilbedürftigkeit im Rahmen eines Eilverfahrens alle tatsächlichen Umstände und Selbsthilfepotentiale, insbesondere auch alle tatsächlich verfügbaren finanziellen Eigenmittel, zu berücksichtigen und vorrangig zur Bedarfsdeckung heranzuziehen sind (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 24. März 2016 - L 7 AS 122/16 B ER; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2015 - L 7 AS 1288/15 B ER -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2015 - L 25 AS 1931/15 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER -, Beschluss vom 23. Mai 2007 - L 6 AS 234/07 ER - und Beschluss vom 22. November 2006 - L 9 AS 649/06 ER), so dass für den Monat März 2020 ein Anordnungsgrund ausscheidet.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.08.2015 - L 25 AS 1931/15

    Einstweilige Anordnung - Anordnungsgrund - Vermögen - Sparbrief - Verwertung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20
    Am 12. März hatte sie die zu viel gezahlten Studiengebühren in Höhe von 1.240 Euro erstattet bekommen, die sie zur Bedarfsdeckung einsetzen konnte und musste, weil bei der Prüfung einer Eilbedürftigkeit im Rahmen eines Eilverfahrens alle tatsächlichen Umstände und Selbsthilfepotentiale, insbesondere auch alle tatsächlich verfügbaren finanziellen Eigenmittel, zu berücksichtigen und vorrangig zur Bedarfsdeckung heranzuziehen sind (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 24. März 2016 - L 7 AS 122/16 B ER; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2015 - L 7 AS 1288/15 B ER -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2015 - L 25 AS 1931/15 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER -, Beschluss vom 23. Mai 2007 - L 6 AS 234/07 ER - und Beschluss vom 22. November 2006 - L 9 AS 649/06 ER), so dass für den Monat März 2020 ein Anordnungsgrund ausscheidet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.08.2017 - L 7 AS 470/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20
    Dagegen dient eine einstweilige Anordnung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2017 - L 7 AS 470/17 B ER -, vom 18. Juli 2017 - 469/17 B ER - und vom 22. Mai 2017 - 258/17 B ER - vgl. auch: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. August 2006 - L 6 B 200/06 AS) nicht dazu, zu Lasten anderer Beteiligter der Hauptsacheverfahren eine schnellere Entscheidung zu erlangen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2007 - L 6 AS 234/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20
    Am 12. März hatte sie die zu viel gezahlten Studiengebühren in Höhe von 1.240 Euro erstattet bekommen, die sie zur Bedarfsdeckung einsetzen konnte und musste, weil bei der Prüfung einer Eilbedürftigkeit im Rahmen eines Eilverfahrens alle tatsächlichen Umstände und Selbsthilfepotentiale, insbesondere auch alle tatsächlich verfügbaren finanziellen Eigenmittel, zu berücksichtigen und vorrangig zur Bedarfsdeckung heranzuziehen sind (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 24. März 2016 - L 7 AS 122/16 B ER; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2015 - L 7 AS 1288/15 B ER -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2015 - L 25 AS 1931/15 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER -, Beschluss vom 23. Mai 2007 - L 6 AS 234/07 ER - und Beschluss vom 22. November 2006 - L 9 AS 649/06 ER), so dass für den Monat März 2020 ein Anordnungsgrund ausscheidet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.03.2016 - L 7 AS 122/16
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.10.2020 - L 7 AS 387/20
    Am 12. März hatte sie die zu viel gezahlten Studiengebühren in Höhe von 1.240 Euro erstattet bekommen, die sie zur Bedarfsdeckung einsetzen konnte und musste, weil bei der Prüfung einer Eilbedürftigkeit im Rahmen eines Eilverfahrens alle tatsächlichen Umstände und Selbsthilfepotentiale, insbesondere auch alle tatsächlich verfügbaren finanziellen Eigenmittel, zu berücksichtigen und vorrangig zur Bedarfsdeckung heranzuziehen sind (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 24. März 2016 - L 7 AS 122/16 B ER; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2015 - L 7 AS 1288/15 B ER -, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2015 - L 25 AS 1931/15 B ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2015 - L 13 AS 205/15 B ER -, Beschluss vom 23. Mai 2007 - L 6 AS 234/07 ER - und Beschluss vom 22. November 2006 - L 9 AS 649/06 ER), so dass für den Monat März 2020 ein Anordnungsgrund ausscheidet.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2006 - L 9 AS 649/06
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